Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 In der gegen A.________ (Beschuldigter; nachfolgend: Beschwerdeführer) geführ- ten Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 28. März 2026 die Spiegelung des be- schlagnahmten iPhones schwarz mit Hülle, Typ 15Pro (Ass.-Nr. A1017). Die Kan- tonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, wurde beauftragt, die Daten auf dem genannten Asservat zu sichern, die Stromversorgung sicherzustellen sowie eine Verbindung des Asservats mit dem Netzwerk und allfällige Datenmanipulatio- nen zu verhindern. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. April 2026 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen – deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die gestützt auf vorgenannte Verfügung erstellten Datenträgerspiegelungen zu vernich- ten, eventualiter diese aus den Akten zu weisen. Im daraufhin von der Verfahrens- leitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 1. Mai 2026 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung gleichentags Kenntnis. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das fragliche iPhone (Ass.-Nr. A1017) gehört dem Beschwerdefüh- rer (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 28. März 2026 Z. 189-198) und ist Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens vor dem Kantonalen Zwangsmass- nahmengericht (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Staatsan- waltschaft zwischenzeitlich einen Antrag auf Entsiegelung gestellt; ob das entspre- chende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer durch die staats- anwaltlich verfügte Spiegelung seines iPhones unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vor- behalt des nachstehend unter E. 2.2 Ausgeführten – einzutreten.
E. 2.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die gestützt auf die angefochtene Verfügung erstellten Datenträgerspiegelun- gen zu vernichten, eventualiter aus den Akten zu weisen (Rechtsbegehren 2). Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwalt- schaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweige- rung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinaus-
E. 2.3 Die amtlichen Akten wurden für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen, weshalb sich weitere Ausführungen zum diesbezüglich gestellten Antrag des Be- schwerdeführers erübrigen.
E. 3 Der Beschwerdeführer bringt gegen die verfügte Spiegelung seines Mobiltelefons vor, dass die Staatsanwaltschaft nicht befugt gewesen sei, eigenständig eine Da- tenspiegelung anzuordnen. Zufolge der von ihm verlangten Siegelung sei die Zu- ständigkeit für sämtliche weiteren Massnahmen im Zusammenhang mit dem si- chergestellten Mobiltelefon – und damit auch eine allfällige Spiegelung der Daten – an das Zwangsmassnahmengericht übergegangen. Alles andere würde dem Zweck der Sieglung, dem Schutz vor jeder potenziellen Zugriffsmöglichkeit der Un- tersuchungsbehörde vor Abschluss eines gerichtlichen Entsiegelungsverfahrens, zuwiderlaufen und verletze die Zuständigkeitsordnung bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen und damit sein verfassungsmässiges Recht auf Beurteilung durch eine unabhängige, gerichtliche Instanz. Die hier interessierende Ausgangs- lage sei denn auch nicht mit derjenigen vergleichbar, welche dem (zur Publikation vorgesehenen) Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 zu- grunde gelegen habe. Anders als hier, sei in jenem Fall vor der Spiegelung noch kein Siegelungsantrag gestellt worden. Vorliegend stelle die Anordnung der Staatsanwaltschaft, einen bereits versiegelten Datenträger zu spiegeln, eine Um- gehung des gerichtlichen Entsiegelungsverfahrens dar. Sodann sei nicht ersicht- lich, weshalb es dem Zwangsmassnahmengericht nicht möglich gewesen wäre, zeitgerecht die Spiegelung des fraglichen Mobiltelefons (gegebenenfalls superpro- visorisch) anzuordnen, um einem allfälligen Datenverlust vorzubeugen.
E. 4.1 Gemäss Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO darf die Staatsanwaltschaft die sichergestell- ten Aufzeichnungen und Gegenstände während einer dreitägigen Bedenkfrist für die Siegelung und nach einer allfälligen Siegelung weder einsehen noch verwen- den. Nach einer Siegelung kann sie innert 20 Tagen beim zuständigen Gericht ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshinder- nisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 150 IV 239 E. 3.1, 144 IV 74 E. 2.2 und 141 IV 77 E. 4.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesge- richts 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E.2.2).
E. 4.2 Nach der bisherigen – und zwischenzeitlich überholten (siehe dazu nachfolgend E. 4.3) – Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Datenspiegelung durften Kopien der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund vom zu- ständigen Gericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, angeordnet werden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.6, auch zum Folgenden). Das Bundesgericht hat die Datenspiegelung nicht an sich als unzulässig angesehen, sondern festgelegt, dass diese nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertra- gen werden dürfe. Eine Datenspiegelung vor Siegelung durch eine von der Unter- suchungsbehörde beauftragten Behörde stelle einen erheblichen Verfahrensman- gel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten sowie der Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führe (BGE 148 IV 221 E. 4).
E. 4.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 gelang- te das Bundesgericht nun zum Ergebnis, dass die zuvor dargelegte Rechtspre- chung gemäss BGE 148 IV 221 jedenfalls in Situationen eines unmittelbar drohen- den Beweisverlusts als überholt zu gelten habe (Urteil des Bundesgericht 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.7.9). Bei der Spiegelung handle es sich um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung, bei dem keine Ein- sicht in die Dateien erfolge, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert würden. Die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion stelle daher kein ei- gentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungs- behörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar (a.a.O., E. 5.7.6). Entsprechend erweise sich die durch die Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines konkret dro- henden Beweisverlusts vorsorglich angeordnete Datenspiegelung ungeachtet der Bedenkfrist von Art. 248 Abs. 1 StPO als zulässig, sofern sie durch eine sachver- ständige Person durchgeführt werde und Letztere später nicht auch in die eigentli- chen Strafermittlungen involviert sei (a.a.O., E. 5.7.8 f.; so auch Urteil des Bundes- gericht 7B_353/2024 vom 28. April 2026).
E. 4.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 28. März 2026 die Siegelung seines am Vortag sichergestellten Mobiltelefons verlangt (delegierte Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 28. März 2026 Z. 189 ff., insbesondere Z. 204 f.). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht gleichentags einen Antrag auf superprovisorische Anordnung einer forensischen Datensicherung (Art. 248a Abs. 6 StPO), auf den jenes mit Verfügung vom 10. April 2026 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 nicht eintrat. Es wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation (d.h. bei drohendem Beweisverlust [Anmerkung der Kammer: was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird]) selbst zur Anordnung der fo- rensischen Sicherung befugt sei. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an:
E. 4.4.1 Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die hier interessierende Konstellation, in der die Spiegelung erst nach Siegelung des Mobiltelefons erfolgte, nicht exakt mit dem Sachverhalt übereinstimmt, der dem Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 zugrunde liegt. Dort erfolgte die Anordnung der Spiegelung noch bevor ein Siegelungsantrag vorgelegen hat (siehe in jenem Urteil E. 5.7.2). Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten
E. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer bei einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Spiegelung eine potenzielle Zugriffsmöglichkeit derselben auf den versiegelten Ge- genstand befürchtet, vermag er damit ebenfalls nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Es kann in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das bereits erwähnte und zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesge- richts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 (dort E. 5.7.7) verwiesen werden, in wel- chem jenes die entsprechende Besorgnis als unbedeutsam beurteilt hat. Es pflich- tete dem dortigen Beschwerdeführer zwar bei, dass nicht mit absoluter Sicherheit garantiert werden könne, dass bei der Spiegelung keine Kenntnisnahme des Date- ninhalts durch die Strafverfolgungsbehörde erfolge. Eine solche vorzeitige Kennt- nisnahme lasse sich jedoch auch bei der Sicherstellung physischer Unterlagen nicht vollends vermeiden, was aber deshalb nicht schade, weil die Untersuchungs- behörde nach der Rechtsprechung zum Zweck der vorläufigen Sicherstellung von potenziell untersuchungsrelevanten Gegenständen eine thematische Grobsichtung
E. 4.5 Zusammengefasst stellt eine Datenspiegelung gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen rein technischen Vorgang der Datensicherung dar, welcher weder als Einsehen noch als Verwenden gilt und somit nicht unter die Bestimmun- gen der Siegelung fällt (Art. 248 f. StPO). Die Zuständigkeit für deren Anordnung verbleibt auch dann bei der Staatsanwaltschaft, wenn die von der Sicherstellung betroffene Person bereits einen Siegelungsantrag gestellt hat resp. die fraglichen Datenträger gesiegelt worden sind (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_787/2025 vom 10. April 2026 E. 2.2.4, in welchem die von der Untersuchungs- behörde nach beantragter Siegelung, aber vor Siegelung erfolgte Spiegelungsan- ordnung nicht beanstandet worden ist). Eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Beurteilung durch eine unabhängige, gerichtliche Instanz liegt nicht vor. Bei der hier angefochtenen Spiegelung handelte es sich somit um eine zulässige, von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherung und nicht um eine unzulässige Umgehung der gerichtlichen Kontrolle. Die Beschwerde erweist sich als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Be- schwerdeführer wird die Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen haben, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 5 abzuleiten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält,
verbleibt die Zuständigkeit für die Anordnung einer Spiegelung auch dann bei der
Untersuchungsbehörde, wenn die betroffene Person bereits einen Siegelungsan-
trag gestellt hat. So befasste sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil
7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 – wie bereits unter E. 4.3 angedeutet – auch
mit der Frage, was unter «einsehen und verwenden» zu verstehen ist, und kam
zum Schluss, dass die Extraktion von Mobiltelefon-, Tablet- und Computerdaten
auf externe Datenträger einen komplexen technischen Vorgang darstelle, der ohne
bildgebende technische Mittel ablaufe und darüber hinaus nur von hierzu speziell
befähigten sachverständigen Personen vorgenommen werden könne. Die Anord-
nung einer Spiegelung beziehungsweise der Spiegelungsvorgang stelle damit kein
eigentliches Auslesen und auch keine Datenverwendung dar. Vielmehr handle es
sich um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung, bei dem keine
Einsicht in die Daten erfolge, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert wür-
den, der im Anschluss versiegelt werde. Durch diesen Prozess der Datenextrakti-
on, der nicht durch die Strafverfolgungsbehörde, sondern durch einen forensischen
Sachverständigen zu erfolgen habe, sei hinreichend garantiert, dass die Strafver-
folgungsbehörde vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens keine Kenntnis vom
Dateninhalt erhalte. Mit anderen Worten ausgedrückt stelle die im Rahmen einer
Spiegelung erfolgende Datenextraktion kein eigentliches Sichten und auch keine
Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1
StPO dar, weil bei diesem Prozess noch gar keine inhaltliche Durchsuchung oder
Auswertung der Daten vorgenommen werde (a.a.O. E. 5.7.6).
Gestützt darauf resp. unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der
Spiegelung um eine Datensicherung handelt und nicht um eine Datendurchsu-
chung, welche es mittels Siegelung bis Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids
des für das Entsiegelungsverfahren zuständigen Zwangsmassnahmengerichts zu
verhindern gilt, kann es keine Rolle spielen, ob die Spiegelung im Vorfeld eines
Siegelungsantrags oder nach einem solchen angeordnet wird. Auch im letztge-
nannten Fall verbleibt die Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft. Sie ist und
bleibt zuständig für die Datensicherung; einzig die Frage der Dursuchung obliegt
der gerichtlichen Zuständigkeit.
E. 6 von Aufzeichnungen vornehmen dürfe (BGE 143 IV 270 E. 7.5). Dasselbe gelte auch bei elektronischen Datenträgern (BGE 151 IV 322 E. 3.4.2), wobei zu präzi- sieren sei, dass die Untersuchungsbehörden zur Durchführung einer Datenspiege- lung eine – der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 184 Abs. 2 Bst. e StPO unter- liegende – sachverständige Person beiziehe und nicht selbst eine grobe Sichtung vornehme. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Datenspiegelung keine eigentliche Sichtung des Dateninhalts erfolge und die sachverständige Person in derselben Strafuntersuchung nicht mit weiteren Ermittlungstätigkeiten beauftragt werden dür- fe, folgerte das Bundesgericht schliesslich, dass beim Vorgang der Datenspiege- lung im Vergleich zu einer Grobsichtung von physischen Aufzeichnungen gar ein geringeres Risiko einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden beste- he.
E. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Be- schwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 207 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Spiegelung Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. März 2026 (BM 26 11511)
2 Erwägungen: 1. In der gegen A.________ (Beschuldigter; nachfolgend: Beschwerdeführer) geführ- ten Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 28. März 2026 die Spiegelung des be- schlagnahmten iPhones schwarz mit Hülle, Typ 15Pro (Ass.-Nr. A1017). Die Kan- tonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, wurde beauftragt, die Daten auf dem genannten Asservat zu sichern, die Stromversorgung sicherzustellen sowie eine Verbindung des Asservats mit dem Netzwerk und allfällige Datenmanipulatio- nen zu verhindern. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. April 2026 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen – deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die gestützt auf vorgenannte Verfügung erstellten Datenträgerspiegelungen zu vernich- ten, eventualiter diese aus den Akten zu weisen. Im daraufhin von der Verfahrens- leitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 1. Mai 2026 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung gleichentags Kenntnis. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das fragliche iPhone (Ass.-Nr. A1017) gehört dem Beschwerdefüh- rer (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 28. März 2026 Z. 189-198) und ist Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens vor dem Kantonalen Zwangsmass- nahmengericht (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Staatsan- waltschaft zwischenzeitlich einen Antrag auf Entsiegelung gestellt; ob das entspre- chende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer durch die staats- anwaltlich verfügte Spiegelung seines iPhones unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vor- behalt des nachstehend unter E. 2.2 Ausgeführten – einzutreten. 2.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die gestützt auf die angefochtene Verfügung erstellten Datenträgerspiegelun- gen zu vernichten, eventualiter aus den Akten zu weisen (Rechtsbegehren 2). Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwalt- schaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweige- rung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinaus-
3 zugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Ungeachtet dessen würde dem beschwerdeführerischen Rechtsbegehren im Falle der Gutheissung der Be- schwerde jedoch faktisch entsprochen, wäre die Strafverfolgungsbehörde bei Auf- hebung der angefochtenen Verfügung im Ergebnis doch dazu gehalten, die via Spiegelung erhältlich gemachten Daten (zumindest) aus den Akten zu entfernen. Ob diese allenfalls gar zu vernichten wären, braucht an dieser Stelle mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen bzw. den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht beurteilt zu werden. 2.3 Die amtlichen Akten wurden für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen, weshalb sich weitere Ausführungen zum diesbezüglich gestellten Antrag des Be- schwerdeführers erübrigen. 3. Der Beschwerdeführer bringt gegen die verfügte Spiegelung seines Mobiltelefons vor, dass die Staatsanwaltschaft nicht befugt gewesen sei, eigenständig eine Da- tenspiegelung anzuordnen. Zufolge der von ihm verlangten Siegelung sei die Zu- ständigkeit für sämtliche weiteren Massnahmen im Zusammenhang mit dem si- chergestellten Mobiltelefon – und damit auch eine allfällige Spiegelung der Daten – an das Zwangsmassnahmengericht übergegangen. Alles andere würde dem Zweck der Sieglung, dem Schutz vor jeder potenziellen Zugriffsmöglichkeit der Un- tersuchungsbehörde vor Abschluss eines gerichtlichen Entsiegelungsverfahrens, zuwiderlaufen und verletze die Zuständigkeitsordnung bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen und damit sein verfassungsmässiges Recht auf Beurteilung durch eine unabhängige, gerichtliche Instanz. Die hier interessierende Ausgangs- lage sei denn auch nicht mit derjenigen vergleichbar, welche dem (zur Publikation vorgesehenen) Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 zu- grunde gelegen habe. Anders als hier, sei in jenem Fall vor der Spiegelung noch kein Siegelungsantrag gestellt worden. Vorliegend stelle die Anordnung der Staatsanwaltschaft, einen bereits versiegelten Datenträger zu spiegeln, eine Um- gehung des gerichtlichen Entsiegelungsverfahrens dar. Sodann sei nicht ersicht- lich, weshalb es dem Zwangsmassnahmengericht nicht möglich gewesen wäre, zeitgerecht die Spiegelung des fraglichen Mobiltelefons (gegebenenfalls superpro- visorisch) anzuordnen, um einem allfälligen Datenverlust vorzubeugen. 4. 4.1 Gemäss Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO darf die Staatsanwaltschaft die sichergestell- ten Aufzeichnungen und Gegenstände während einer dreitägigen Bedenkfrist für die Siegelung und nach einer allfälligen Siegelung weder einsehen noch verwen- den. Nach einer Siegelung kann sie innert 20 Tagen beim zuständigen Gericht ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshinder- nisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 150 IV 239 E. 3.1, 144 IV 74 E. 2.2 und 141 IV 77 E. 4.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesge- richts 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E.2.2).
4 4.2 Nach der bisherigen – und zwischenzeitlich überholten (siehe dazu nachfolgend E. 4.3) – Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Datenspiegelung durften Kopien der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund vom zu- ständigen Gericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, angeordnet werden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.6, auch zum Folgenden). Das Bundesgericht hat die Datenspiegelung nicht an sich als unzulässig angesehen, sondern festgelegt, dass diese nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertra- gen werden dürfe. Eine Datenspiegelung vor Siegelung durch eine von der Unter- suchungsbehörde beauftragten Behörde stelle einen erheblichen Verfahrensman- gel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten sowie der Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führe (BGE 148 IV 221 E. 4). 4.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 gelang- te das Bundesgericht nun zum Ergebnis, dass die zuvor dargelegte Rechtspre- chung gemäss BGE 148 IV 221 jedenfalls in Situationen eines unmittelbar drohen- den Beweisverlusts als überholt zu gelten habe (Urteil des Bundesgericht 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.7.9). Bei der Spiegelung handle es sich um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung, bei dem keine Ein- sicht in die Dateien erfolge, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert würden. Die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion stelle daher kein ei- gentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungs- behörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar (a.a.O., E. 5.7.6). Entsprechend erweise sich die durch die Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines konkret dro- henden Beweisverlusts vorsorglich angeordnete Datenspiegelung ungeachtet der Bedenkfrist von Art. 248 Abs. 1 StPO als zulässig, sofern sie durch eine sachver- ständige Person durchgeführt werde und Letztere später nicht auch in die eigentli- chen Strafermittlungen involviert sei (a.a.O., E. 5.7.8 f.; so auch Urteil des Bundes- gericht 7B_353/2024 vom 28. April 2026). 4.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 28. März 2026 die Siegelung seines am Vortag sichergestellten Mobiltelefons verlangt (delegierte Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 28. März 2026 Z. 189 ff., insbesondere Z. 204 f.). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht gleichentags einen Antrag auf superprovisorische Anordnung einer forensischen Datensicherung (Art. 248a Abs. 6 StPO), auf den jenes mit Verfügung vom 10. April 2026 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 nicht eintrat. Es wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation (d.h. bei drohendem Beweisverlust [Anmerkung der Kammer: was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird]) selbst zur Anordnung der fo- rensischen Sicherung befugt sei. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an: 4.4.1 Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die hier interessierende Konstellation, in der die Spiegelung erst nach Siegelung des Mobiltelefons erfolgte, nicht exakt mit dem Sachverhalt übereinstimmt, der dem Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 zugrunde liegt. Dort erfolgte die Anordnung der Spiegelung noch bevor ein Siegelungsantrag vorgelegen hat (siehe in jenem Urteil E. 5.7.2). Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten
5 abzuleiten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält, verbleibt die Zuständigkeit für die Anordnung einer Spiegelung auch dann bei der Untersuchungsbehörde, wenn die betroffene Person bereits einen Siegelungsan- trag gestellt hat. So befasste sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 – wie bereits unter E. 4.3 angedeutet – auch mit der Frage, was unter «einsehen und verwenden» zu verstehen ist, und kam zum Schluss, dass die Extraktion von Mobiltelefon-, Tablet- und Computerdaten auf externe Datenträger einen komplexen technischen Vorgang darstelle, der ohne bildgebende technische Mittel ablaufe und darüber hinaus nur von hierzu speziell befähigten sachverständigen Personen vorgenommen werden könne. Die Anord- nung einer Spiegelung beziehungsweise der Spiegelungsvorgang stelle damit kein eigentliches Auslesen und auch keine Datenverwendung dar. Vielmehr handle es sich um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung, bei dem keine Einsicht in die Daten erfolge, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert wür- den, der im Anschluss versiegelt werde. Durch diesen Prozess der Datenextrakti- on, der nicht durch die Strafverfolgungsbehörde, sondern durch einen forensischen Sachverständigen zu erfolgen habe, sei hinreichend garantiert, dass die Strafver- folgungsbehörde vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens keine Kenntnis vom Dateninhalt erhalte. Mit anderen Worten ausgedrückt stelle die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar, weil bei diesem Prozess noch gar keine inhaltliche Durchsuchung oder Auswertung der Daten vorgenommen werde (a.a.O. E. 5.7.6). Gestützt darauf resp. unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Spiegelung um eine Datensicherung handelt und nicht um eine Datendurchsu- chung, welche es mittels Siegelung bis Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des für das Entsiegelungsverfahren zuständigen Zwangsmassnahmengerichts zu verhindern gilt, kann es keine Rolle spielen, ob die Spiegelung im Vorfeld eines Siegelungsantrags oder nach einem solchen angeordnet wird. Auch im letztge- nannten Fall verbleibt die Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft. Sie ist und bleibt zuständig für die Datensicherung; einzig die Frage der Dursuchung obliegt der gerichtlichen Zuständigkeit. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer bei einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Spiegelung eine potenzielle Zugriffsmöglichkeit derselben auf den versiegelten Ge- genstand befürchtet, vermag er damit ebenfalls nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Es kann in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das bereits erwähnte und zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesge- richts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 (dort E. 5.7.7) verwiesen werden, in wel- chem jenes die entsprechende Besorgnis als unbedeutsam beurteilt hat. Es pflich- tete dem dortigen Beschwerdeführer zwar bei, dass nicht mit absoluter Sicherheit garantiert werden könne, dass bei der Spiegelung keine Kenntnisnahme des Date- ninhalts durch die Strafverfolgungsbehörde erfolge. Eine solche vorzeitige Kennt- nisnahme lasse sich jedoch auch bei der Sicherstellung physischer Unterlagen nicht vollends vermeiden, was aber deshalb nicht schade, weil die Untersuchungs- behörde nach der Rechtsprechung zum Zweck der vorläufigen Sicherstellung von potenziell untersuchungsrelevanten Gegenständen eine thematische Grobsichtung
6 von Aufzeichnungen vornehmen dürfe (BGE 143 IV 270 E. 7.5). Dasselbe gelte auch bei elektronischen Datenträgern (BGE 151 IV 322 E. 3.4.2), wobei zu präzi- sieren sei, dass die Untersuchungsbehörden zur Durchführung einer Datenspiege- lung eine – der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 184 Abs. 2 Bst. e StPO unter- liegende – sachverständige Person beiziehe und nicht selbst eine grobe Sichtung vornehme. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Datenspiegelung keine eigentliche Sichtung des Dateninhalts erfolge und die sachverständige Person in derselben Strafuntersuchung nicht mit weiteren Ermittlungstätigkeiten beauftragt werden dür- fe, folgerte das Bundesgericht schliesslich, dass beim Vorgang der Datenspiege- lung im Vergleich zu einer Grobsichtung von physischen Aufzeichnungen gar ein geringeres Risiko einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden beste- he. 4.5 Zusammengefasst stellt eine Datenspiegelung gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen rein technischen Vorgang der Datensicherung dar, welcher weder als Einsehen noch als Verwenden gilt und somit nicht unter die Bestimmun- gen der Siegelung fällt (Art. 248 f. StPO). Die Zuständigkeit für deren Anordnung verbleibt auch dann bei der Staatsanwaltschaft, wenn die von der Sicherstellung betroffene Person bereits einen Siegelungsantrag gestellt hat resp. die fraglichen Datenträger gesiegelt worden sind (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_787/2025 vom 10. April 2026 E. 2.2.4, in welchem die von der Untersuchungs- behörde nach beantragter Siegelung, aber vor Siegelung erfolgte Spiegelungsan- ordnung nicht beanstandet worden ist). Eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Beurteilung durch eine unabhängige, gerichtliche Instanz liegt nicht vor. Bei der hier angefochtenen Spiegelung handelte es sich somit um eine zulässige, von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherung und nicht um eine unzulässige Umgehung der gerichtlichen Kontrolle. Die Beschwerde erweist sich als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Be- schwerdeführer wird die Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen haben, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Be- schwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 3. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.